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Planung und Errichtung von Bauwerken sowie artverwandte Tätigkeiten, die Errichtung von Bauwerken jedoch nur, soweit sie keiner staatlichen Genehmigung bedarf.
Ingenieurgesellschaft für Bauwesen; Prüfingenieur für Baustatik; Schverständiger für Standsicherheit;
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Die Wahrnehmung von Berufsaufgaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 6 BauKaG, insbesondere die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken oder im Städtebau sowie Planungsleistungen gemäß den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und Projektsteuerung. Sonstige Aufgaben werden nicht wahrgenommen.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022