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Planung von Bauvorhaben und Übernahme aller damit in Verbindung stehender Ingenieur- und Architektenleistungen, insbesondere gemäß dem Leistungsbild der HOAI. Zulässig ist nur eine eigenverantwortliche, unabhängige und weisungsfreie Wahrnehmung freiberuflicher Berufsaufgaben unter Beachtung der berufsrechtlichen Bestimmungen.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Die Wahrnehmung von Berufsaufgaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 6 BauKaG, insbesondere die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken oder im Städtebau sowie Planungsleistungen gemäß den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und Projektsteuerung. Sonstige Aufgaben werden nicht wahrgenommen.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022