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(na), Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich
und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2
in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere
1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahres-
abschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzu-
führen;
2. Beratung und Vertretung in steuerlichen
Angelegenheiten;
3. treuhänderische Verwaltung von gemeinnützigen
Organisationen, insbesondere Stiftungen;
4. Übernahme von Testamentsvollstreckungen;
5. Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten;
6. Übernahme sonstiger Tätigkeiten, die den
Vorschriften des § 2 WPO entsprechen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i. V. m. § 43 a Abs. 4 WPO.
(2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
(3) Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit beruflicher Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung sein (§ 34 Abs. 2 StBerG, §§ 3 Abs. 3, 47 WPO).
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024