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Planung von Bauvorhaben und Übernahme aller damit in Verbindung stehender Ingenieur- und Architektenleistungen, insbesondere gemäß dem Leistungsbild der HOAI. Zulässig ist nur eine eigenverantwortliche, unabhängige und weisungsfreie Wahrnehmung freiberuflicher Berufsaufgaben unter Beachtung der berufsrechtlichen Bestimmungen.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i. V. m. § 43 a Abs. 4 WPO.
(2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
(3) Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit beruflicher Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung sein (§ 34 Abs. 2 StBerG, §§ 3 Abs. 3, 47 WPO).
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
(na), * private Krankenversicherung
* Pflegetagegeldversicherung
* Pflegerenten
* Rentenversicherung
* Lebensversicherung
* Kindervorsorge
* Unfallversicherung
* Berufsunfähigkeitsversicherung
* Haftpflichtversicherung
* Hausratversicherung
* Rechtschutzversicherung
* Reiseversicherung
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte Würzburg, Suhl - Kanzlei DR. SCHULTE DR.HUMM & PARTNER für Mittelstand und freie Berufe in Würzburg und Suhl., Die gemeinsame Ausübung aller nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen der wirtschaftsprüfenden sowie steuer- und rechtsberatenden Berufe zulässigen freiberuflichen Tätigkeiten.
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zuletzt aktualisiert am 07. Mai 2022
Architektenwerkstatt ist ein Zusammenschluß der oben
genannten Architekten, welche jeder für sich selbst
freiberuflicher Architekt ist, zwecks gemeinschaft-
licher Nutzung von Büroräumlichkeiten incl. Ein-
richtung.
Jeder ist jedoch für sich selbst verantwortlich. Es
besteht in Einzelfällen für bestimmte Objekte eine
Arbeitsgemeinschaft welche nicht immer aus allen
Beteiligten bestehen muß.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022