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Wirtschaftliche Beratung von Personen und Gesellschaften (sofern hierzu keine behördliche Genehmigung erforderlich ist). Die Gesellschaft erbringt außerdem Dienstleistungen für andere Unternehmen, Verbände, Vereine und Organisationen, sowie Maklertätigkeiten gemäß § 34 sowie Baubetreuertätigkeiten gemäß § 34 c GewO.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
(na), Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich
und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2
in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere
1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahres-
abschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzu-
führen;
2. Beratung und Vertretung in steuerlichen
Angelegenheiten;
3. treuhänderische Verwaltung von gemeinnützigen
Organisationen, insbesondere Stiftungen;
4. Übernahme von Testamentsvollstreckungen;
5. Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten;
6. Übernahme sonstiger Tätigkeiten, die den
Vorschriften des § 2 WPO entsprechen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024